Allgemeine Geschäftsbedingungen
l. Abschluss des Reisevertrages: Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder jedenfalls dann wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, wenn er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat Der Vertrag wird durch den Reiseveranstalter verbindlich angenommen, wenn dieser die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigt. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen, die alle wesentlichen Angaben über die von ihm gebuchte Reiseleistung enthält. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
2. Zahlung und Sicherungsschein: Zur Absicherung der Kundengelder hat der Veranstalter eine Insolvenz-versicherung bei R+V abgeschlossen. Ein Sicherungsschein befindet sich auf der Reisebestätigung. Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Reisebestätigung die Anzahlung in Höhe von 20 % des Pauschalreisepreises fällig. Nach Erhalt der Buchungsbestätigung ist der Restbetrag für die Reise fällig. Der Restbetrag muss spätestens 28 Tage vor dem Reisetermin eingegangen sein, jedoch nicht bevor feststeht, dass die Reise – wie gebucht – durchgeführt wird und die Reiseunterlagen entweder in Ihrem Reisebüro bereitliegen oder Ihnen vereinbarungsgemäß zugesandt werden. Solange die Anzahlung und der Restbetrag nicht beim Reiseveranstalter eingegangen sind, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht an den Reiseunterlagen zu. Erst nach Eingang des vollständigen Reisebetrages erfolgt die Herausgabe oder Übersendung der Reiseunterlagen. Sollte die Reise vor Reisebeginn nicht oder nicht vollständig bezahlt sein, behält sich der Reiseveranstalter ein Zurückbehaltungs-recht der Reiseunterlagen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Außerdem kann eine angemessene Kaution vor Ort bei der Überlassung von Wertgegenständen wie Boote, Motore o. a. verlangt werden.
3. Leistungen: Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen (z.B. Katalog, Flyer, Internet) und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen: Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, behält sich der Reiseveranstalter ausdrücklich vor. Diese sind zulässig, sofern sie von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden und nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens 21 Tage vor Reiseantritt von dieser Preiserhöhung in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Zu einem kosten- und gebührenlosen Rücktritt vom Reisevertrag ist der Kunde berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 5 % beträgt, oder wenn eine umfangreiche Änderung der Leistung eintritt. Der Kunde kann alternativ auch die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus dem Angebot des Reiseveranstalters verlangen, wenn der Veranstalter hierzu in der Lage ist.
5. Rücktritt des Kunden und Stornogebühren: Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn formlos vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter bzw. dem buchenden Reisebüro. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt aus Beweisgründen schriftlich zu erklären, um Missverständnisse zu vermeiden. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt und für die Höhe der Rücktrittsgebühren ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Nordic- Team- Travel bzw. dem buchenden Reisebüro. Tritt der Reisende zurück, verliert Nordic- Team- Travel den Anspruch auf den Reisepreis, stattdessen kann Nordic- Team- Travel angemessen Ersatz für die betroffene Reisevorkehrungen und seine Aufwendung (Rücktrittsgebühren) verlangen. Die in der Regel (soweit kein Ersatzteilnehmer vorhanden) pauschalierten Rücktrittskosten Betragen pro Person in Prozent des Reisepreises:
Standard-Gebühren:
Bis zu 31. Tag vor Reiseantritt 20 %
Ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 25 %
Ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 35 %
Ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
Ab dem 8. Tag vor Reiseantritt 65 %
Ab dem 2. Tag vor Reiseantritt 80 %
Bei Nichtantritt der Reise 100 % des Reisepreises.
Ausnahmen bei Ferienwohnungen /-Häusern/ -Apartments:
Bis zum 46. Tag vor Reiseantritt 20 %
Ab dem 45. Tag vor Reiseantritt 50 %
Ab dem 35. Tag vor Reiseantritt 80 %
Ab dem 2. Tag vor Reiseantritt 90 %
bei Nichtantritt der Reise 100 % des Reisepreises.
Ferienhäuser und Ferienwohnungen in Norwegen:
bis 8 Wochen vor Abreise 30% des Reisepreises;
ab 8 Wochen vor Reisebeginn 100% des Reisepreises.
Dem Kunden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
6. Umbuchungen und nicht in Anspruch genommene Leistung: Vor Reisebeginn ist eine Umbuchung/ Namensänderung /zusätzliche/stornierte PKW oder Personenbuchung kostenlos. Jede weitere Umbuchung wie oben genannt, wird mit € 25,00 berechnet. Für geänderte Flugbuchungen werden zusätzlich € 25,00 pro Person belastet. Ansonsten gelten die Bedingungen der Flug- oder Fährgesellschaften. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter: Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung des Reiseveranstalters vom Reisenden nachhaltig gestört wird oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern eventuell gutgebrachten Erstattungen. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Bei Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung und in der Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl kann der Reiseveranstalter bis 5 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen. Dem Kunden ist die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht jedoch nicht, wenn er die dazu führenden Umstände zu vertreten hat oder wenn er diese Umstände nicht nachweisen kann. Im Falle des Rücktritts des Reiseveranstalters wegen Nichterreichen der Teilnehmerzahl ist der Kunde berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise ohne Mehrpreis zu verlangen. Ein vergleichbares Ersatzangebot ist dem Reisenden von dem Reiseveranstalter zu unterbreiten. Sofern der Kunde von diesem Angebot keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
8. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände – höhere Gewalt –:Zur Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt wird auf § 651 j BGB verwiesen:
Abs. 1 Wird die Reise in Folge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
Abs. 2 Wird der Vertrag nach Abs. 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651 e Abs. 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Gewährleistung/Schadenersatz: Wird die Reiseleistung in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Reisepreis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Er kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet dem Reiseveranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren. Darüber hinaus kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
10. Haftung: Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle Schadenersatzansprüche wegen Schäden aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter je Kunde und Reise jeweils bis zu 4.100,00 €. Übersteigt der dreifache Reispreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.); und die in derReiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Sind in internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden Vorschriften für Leistungsträger des Reiseveranstalters Haftungsbeschränkungen vorgesehen, kann sich der Reiseveranstalter in entsprechenden Schadensfällen auf diese berufen.
11. Mitwirkungspflicht: Der Reisende ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter direkt zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so ist ein hierauf gerichteter Minderungsanspruch ausgeschlossen.
12. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung: Ansprüche nach §§ 651 c bis 651 f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers gegen den Reiseveranstalter. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen.13. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen: Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsanghörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen: Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
15. Gerichtsstand: Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fall ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Nordic Team TravelInh. Sönke Jacobs
Zimmermannstraße 12
12163 Berlin
Tel: +49 (0)30 - 200 53 71-0
Fax: +49 (0)30 - 200 53 71-29
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